1. Reisevermittlungsvertrag
1.1. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen Vermittler und Kunde ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Reisevermittlungsvertrag) zustande.
1.2. Die Rechte und Pflichten von Vermittler und Kunden ergeben sich aus den vertraglich getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise aus den gesetzlichen Vorschriften der §§675, 631ff BGB.
1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen insbesondere -soweit wirksam vereinbart- dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
2. Auskünfte, Hinweise
2.1. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haften wir im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.
2.2. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen, ergänzenden Vereinbarung zustande.
2.3. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haften wir, sofern ein solcher besonderer Auskunftsvertrag nicht geschlossen wurde, nicht. Es gilt insoweit §676 BGB.
3. Visa, Bescheinigungen
3.1. Die Beschaffung von Visa erfolgt durch uns nur bei ausdrücklichem Auftrag des Kunden. Hierfür sind wir berechtigt, dem Kunden die uns entstehende Kosten, mindestens eine Bearbeitungsgebühr von Euro 25,- (inkl. MWSt), in Rechnung zu stellen.
3.2. Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang notwendiger Visa, soweit wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
3.3. Für die Beschaffung sonstiger Bescheinigungen, Unterlagen, Zeugnisse usw. gelten 3.1. und 3.2. entsprechend.
4. Aufwendungsersatz
4.1. Wir können, auch dann, wenn ein Vertrag mit einem zu vermittelnden Unternehmen nicht zustande kommt, einen Auwendungsersatz verlangen, wenn dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart wurde.
4.2. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung können wir einen Aufwendungsersatz für solche Kosten verlangen, die durch besondere Umstände bei der Reisevermittlung entstehen.
5. Haftung
5.1. Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist auf den dreifachen Wert der vermittelten Reiseleistung beschränkt, soweit der Schaden des Kunden von uns weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt auch für Schaden aus der Verletzung von Pflichten in vorvertraglichen Beziehungen und der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten.
5.2. Wir haften als Vermittler nicht für die ordnungsgemäße Leistungserbringung der vermittelten Leistungen selbst. Insbesondere bei der Vermittlung einer Gesamtheit von Reiseleistungen (z. B. Beförderung u. Unterkunft, Beförderung u. Mietwagen, usw.) sind Vertragspartner ausschließlich die jeweiligen Firmen, welche die touristische Leistung erbringen, es sei denn, dass nach den Umständen der Anschein begründet wird, daß wir solche Leistungen in eigener Verantwortung erbringen.
6. Ausschlußfrist, Verjährung, Gerichtsstand
6.1. Sämtliche Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Kunde gegenüber dem Vermittler innerhalb von einem Monat nach dem vertraglich mit dem Leistungserbringer vereinbarten Reiseende gegenüber dem Vermittler geltend zu machen.
6.2. Ansprüche gegen den Vermittler bei Versäumen der in 6.1. vereinbarten Ausschlußfrist entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterblieb.
6.3. Ansprüche gegen den Vermittler - ausgenommen Ansprüche aus unerlaubter Handlung - verjähren in 6 Monaten ab dem vertraglichen Rückreisedatum. Hat der Kunde solche Ansprüche fristgerecht geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermittler die Ansprüche schriftlich zurückweist.
6.4. Für alle Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermittlers, soweit der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz im Inland hat.
6.5. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vermittlungsvertrages als Ganzes nicht berühren.